NIEßBRAUCH

Der Nießbraucher wird häufig auch als „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Sache bezeichnet. Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: § 1059a BGB).

Grundlegend wird durch die Einräumung von einem Nießbrauchsrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen. Es gehört ihm damit nicht tatsächlich.

Der Begriff “Nießbrauch” ist entlehnt aus dem lateinischen usus fructus, was wörtlich übersetzt “Fruchtgenuss” bedeutet. Dem Grunde nach bezeichnet diese Rechtsform, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit zieht, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im umgangssprachlichen Bereich ist hier die bereits oben erwähnte Bezeichnung des “Nutznießers” geläufig.

Grundsätzlich bleibt ein anderer Eigentümer des Gegenstandes, an dem ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird. Dem Eigentümer werden dabei allgemein drei grundlegende Rechte an dem Gegenstand eingeräumt:

  • das Recht auf Nutzung (lat. usus)
  • das Recht auf Fruchtziehung (lat. fructus)
  • das Recht auf Verfügung (lat. abusus)

Was ist, wenn ein Nießbrauch eingeräumt wird?

 Der Eigentümer des Gegenstandes behält die Verfügungsgewalt. Der Nießbrauchsberechtigte / Nutznießer hingegen wird gewissermaßen “wirtschaftlicher Eigentümer”, insofern er den fremden Gegenstand nutzen als auch die Früchte hieraus ziehen darf. Im Einzelnen können die Nutzungsrechte materiell und zeitlich beschränkt werden.

 Anteil am Erlös fordern:

Dies ist abhängig davon, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.

QUOTENNIEßBRAUCH

Hierbei beschränkt sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Gegenstandes, etwa nur einen bestimmten Abschnitt eines Grundstücks.

BRUCHTEILSNIEßBRAUCH

Das Nießbrauchrecht bezieht sich lediglich auf einen Miteigentumsanteil, etwa bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses nur auf den Teil, der dem Besteller gehört.

VORBEHALTSNIEßBRAUCH

Bei der Übertragung von einem Grundstück wird dem bisherigen Eigentümer bereits vorbehaltlich ein Nutzungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer eingeräumt. Der Nießbrauchsvorbehalt geht bei Abschluss der Übertragung in ein festes Nutzungsrecht über.

NACHRANGIGER NIEßBRAUCH (= aufschiebend bedingter)

Bei der Grundstücksübertragung wurde dem ursprünglichen Eigentümer ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht eingeräumt. Dieses dabei bereits für den Fall des Versterbens des Nießbrauchers ein nachrangiger Dritter als Berechtigter bestimmt.

ZUWENDUNGSNIEßBRAUCH

An einem Grundstück wird ein Nießbrauch bestellt, der dazu führt, dass der Nießbraucher fortan als Begünstigter der Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten hervorgeht. Der Nießbrauchsberechtigte profitiert also auch von den Früchten. Dieser Vorgang kann als entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch gestaltet sein, je nachdem, ob der Nießbraucher ein Entgelt an den Eigentümer entrichtet.

  • Nießbrauch kann sowohl zeitlich als auch dinglich begrenzt sein.

Besonders häufig wird der Nießbrauch bezogen auf ein Wohnrecht gewährt, etwa wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben. In dem Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht. Fruchtziehung im eigentlichen Sinne ist hierbei nicht direkt zu erwarten.

Nießbrauch – Rechte und Pflichten von Berechtigten

Im Überblick ergeben sich für die Person, der ein Recht auf Nießbrauch eingeräumt wurde, folgende Rechte und Pflichten:

  1. Der Nutznießer befindet sich im Besitz einer derart übertragenen Sache, eines Vermögens oder kann ein zugesprochenes Recht ausüben.
  2. Der Berechtigte darf die Sache, das Vermögen oder Recht nutzen(= Besitz) sowie über die hieraus sich ergebenden Früchte verfügen (= Eigentum). Abhängig von der Vereinbarung kann dies unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.
  3. Der Nießbrauchnehmer ist verpflichtet, eine übertragene Sache in der Form zu erhalten und deren wirtschaftlichen Bestand zu wahren. Allgemeine Abnutzungserscheinungen, die durch den sachgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes entstehen, fallen hier jedoch nicht hinein und sind auch nicht ersatzpflichtig (§ 1050 BGB).
  4. Der Berechtigte ist nicht befugt, den Gegenstand, an dem er ein Nießbrauchrecht besitzt, zu veräußern.
  5. Der Nießbraucher muss die ihm übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs selbst versichern(§ 1045 BGB).
  6. Der Berechtigte ist verpflichtet, die entstehendenöffentlichen Lasten für die übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs zu tragen – ausgenommen sind außerordentliche Lasten (§ 1047 BGB), die als auf den Stammwert der Sache gelegt angesehen werden. Hierunter fallen etwa bezogen auf Immobilien die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch.
  • Anlass zum Streit kann sich bei der Frage der Kostentragungspflicht von laufenden Verwaltungskosten, bei Rücklagenbildung für das Gebäude, Reparaturen, bei Sanierung des Gebäudes bzw. Modernisierungsarbeiten, beim Umbau, bei großen oder kleinen Reparaturen und bei sonstigen Gemeinschaftskosten ergeben. Je präziser und besser die vertragliche Regelung ist, desto weniger Streit gibt es später. Daher empfiehlt es sich bei der (notariellen) Einigung über die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch, eine möglichst präzise Vereinbarung zwischen Nießbrauchberechtigten und Eigentümer – wer welche Kosten tragen muss – mit aufzunehmen.
  • Denkbar ist auch eine Vereinbarung dahingehend, dass der Nießbrauchberechtigte entgegen dem gesetzlichen Regelfall auch die außerordentlichen Lasten tragen muss, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. Darüber hinaus sind regelungsbedürftig sämtliche weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie, wobei man sich zunächst einmal an dem Inhalt eines normalen Mietvertrags orientieren kann.
  • Der Nießbraucher hat dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Sache Gefahr droht oder wenn außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, für die der Nießbraucher nicht die Kosten zu tragen hat. Er ist berechtigt, die außergewöhnlichen Instandsetzungsarbeiten auch selbst vorzunehmen. Der Eigentümer ist zum Ersatz verpflichtet.

Wie kann nach BGB der Nießbrauch bestellt werden?

  • unbewegliche Sachenwie Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien usf.: Nach § 873 ist hier eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher notwendig sowie eine anschließende Eintragung in das Grundbuch. Vor dem Grundbucheintrag kann die Einigung nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie in schriftlicher Form notariell beurkundet oder aber vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde.

Wenden Sie sich stets an einen Notar oder Rechtsanwalt, um die Übertragung eines Nutzungsrechts vorab zu klären und etwaige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen.

  • Muster vorhanden von anwalt.org

Grundsätzlich kann das Recht auf Nießbrauch auch wieder aufgehoben werden. Zum einen kann etwa im Rahmen des Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer vom Nießbrauchrecht festgelegt werden. Zum anderen kann bei unsachgemäßem Gebrauch auch über die Abmahnung die Aufhebung des Nießbrauchrechts bestimmt werden.

Nießbraucher und Eigentümer können sich jedoch auch im Einvernehmen darüber einigen, dass das Nießbrauchrecht enden soll.

Aus welchem Grund nun auch immer: Wird das Recht auf Nießbrauch beendet, so ist der Nießbrauchberechtigte dazu verpflichtet, die betreffende Sache wieder an den Eigentümer zurückzugeben (§ 1055 BGB). Bezogen auf ein übertragenes Recht bedeutet das, dass der Nießbraucher dies ab Aufhebung nicht mehr ausüben darf.

Darüber hinaus gibt es auch und gerade bezogen auf das Erbrecht wichtige Aspekte, die beim Nutzungsrecht von Bedeutung sind.

Was geschieht bei Versterben des Nießbrauchers?

Im Erbrecht ist § 1061 BGB von besonderer Bedeutung beim Nießbrauch. Hierin ist nämlich festgelegt, dass das Nießbrauchrecht automatisch mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten erlischt. Ist eine rechtsfähige Personengesellschaft Nießbraucher, so hebt sich das Nießbrauchrecht automatisch mit deren Auflösung auf.

Was geschieht bei Versterben des Eigentümers?

In diesem Fall ist die Nießbrauchvereinbarung von Bedeutung:

  • Wurde dem Besitzer ein lebenslanges Nießbrauchsrechteingeräumt, so gilt dies für die Lebensdauer des Nießbrauchers und damit auch über den Tod des Eigentümers hinaus.
  • Gab es keine zeitliche Begrenzung, ist von einem lebenslangen Nutzungsrecht auszugehen, das auch hier erst mit dem Tod des Berechtigten endet.
  • Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht auch zeitlich begrenzt Hat der Verstorbene mit dem Berechtigten etwa ausgemacht, dass der Nießbrauch mit Versterben des Eigentümers endet, kommt es letztlich auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Einzelfall an – und die Eintragung in das Grundbuch.

Testament: Ein Erblasser kann auch in seiner letzwilligen Verfügung einem Berechtigten ein Nutzungsrecht – etwa an einer Immobilie  – vermachen.

Was muss ich bei einer Aufhebung beachten?

Zur wirksamen Aufhebung des Nießbrauchs ist nicht nur eine einseitige Aufhebungserklärung, sondern ein notarieller Aufhebungsvertrag nebst Eintragung der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch zur Umsetzung notwendig.

Es würde als volle Schenkung zu qualifizieren sein. Die bis dahin gesetzlich angeordnete Stundung der schon festgestellten Steuer entfällt und dadurch fällt Schenkungssteuer sofort an.

Der steuerliche Aspekt

Bei der Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt ergeben sich steuerliche Vorteile, denn der abgezinste Wert des Nießbrauchs kann vom Wert der Immobilie abgesetzt werden und der Steuervorgang kann bis zum späteren Erbfall verschoben werden.

Die gestundete Erbschaftssteuer wird dann innerhalb eines Monats fällig.